Die "Opferrente" oder auch "SED-Opferrente" ist eine monatliche Zuwendung für Personen, die in der ehemaligen DDR politisch verfolgt wurden, insbesondere durch rechtswidrigen Freiheitsentzug.
1. Haftopfer der DDR können folgende Leistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG--Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz) erhalten:
Anspruchsberechtigung:
Personen, die in der DDR mindestens 90 Tage rechtsstaatswidrig inhaftiert waren.
Die Haftzeit muss durch ein Gericht rehabilitiert worden sein.
Es dürfen keine Ausschlussgründe vorliegen.
Wichtige Änderungen ab dem 1. Juli 2025:
Erhöhung der monatlichen Rente von 330 Euro auf 400 Euro.
Dynamisierung der Rente ab 2026, d.h. automatische Anpassung an die allgemeine Rentenentwicklung.
Die Opferrente ist nicht mehr an die Bedürftigkeit gekoppelt.
Antragstellung:
Anträge werden von der jeweils örtlich zuständigen Rehabilitierungsbehörde bearbeitet.
In Schleswig Holstein ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit zuständig.
Für die Antragstellung werden verschiedene Unterlagen benötigt, wie Meldebescheinigung, Verdienstbescheinigung und eventuell eine Rehabilitierungsentscheidung.
Zusätzliche Informationen:
Die Opferrente wird monatlich im Voraus gezahlt.
Sie wird nicht auf andere Sozialleistungen wie Hartz IV oder Sozialhilfe angerechnet.
Der Anspruch auf die Opferrente ist nicht vererbbar, aber Angehörige können unter bestimmten Voraussetzungen eine Leistung beantragen.
Für weitere Informationen und Antragsformulare kann jeder sich an das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit oder die zuständige Rehabilitierungsbehörde wenden.
a. Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG
d. h. 306,78 Euro je angefangenem Monat zu Unrecht erlittener Haft bzw. bescheinigten Gewahrsams unter Anrechnung bereits erhaltener Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) oder dem StrRehaG
b. Opferrente nach § 17 a StrRehaG
eine besondere Zuwendung für Haftopfer in Höhe von max. 330,- Euro monatlich für Betroffene, die
einen Anspruch auf Kapitalentschädigung haben,
eine rechtsstaatswidrige Haft von insgesamt mindestens 90 Tagen erlitten haben und
in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind
c. Beschädigtenversorgung nach § 21 StrRehaG
z.B. Heilbehandlungskosten, Beschädigtenrente wegen der Haftfolgeschäden
Personen mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein, die über ihre Haftzeit eine vor dem 04.11.1992 ausgestellte Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erhalten haben, können ihre Anträge beim Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein, Dienstsitz Lübeck, Große Burgstraße 4, 23552 Lübeck stellen.
2. Opfer von rechtsstaatswidrigen Verwaltungsentscheidungen der DDR können folgende Leistungen nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) erhalten:
a. Beschädigtenversorgung nach § 3 VwRehaG
z.B. Heilbehandlungskosten oder Beschädigtenrente, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der rechtsstaatswidrigen Verwaltungsentscheidung und aktuellen gesundheitlichen Schädigungen besteht
b. Hinterbliebenenversorgung nach § 4 VwRehaG